Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 125
§ 125 – Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
(1) Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit. (2) Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr.
Kurz erklärt
- Die gesetzliche Rentenversicherung wird von Regional- und Bundesträgern verwaltet.
- Regionalträger heißen "Deutsche Rentenversicherung" mit einem regionalen Zusatz.
- Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
- Die Deutsche Rentenversicherung Bund kümmert sich um grundlegende und übergreifende Aufgaben.
- Die Bundesträger regeln gemeinsame Angelegenheiten der Rentenversicherungsträger.